mit dem heutigen Tag gehen wir erneut in einen Lockdown. Die neue CoronaVO wurde mit „heißer Nadel“ gestrickt und am gestrigen Abend um 23 Uhr verkündet.
Link zur Verordnung: Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)
Auf der Seite des Landes gibt es zudem eine FAQ-Seite auf welcher gesondert auf „Was gilt für Handwerksbetriebe“ eingegangen wird. Hier heißt es:
„Handwerksbetriebe, die keine körpernahen Dienstleistungen anbieten, sind nicht unmittelbar von den Maßnahmen betroffen und können ihre Dienstleistungen weiterhin anbieten.
Die Mischsortimentsregel, wird auch analog für die Handwerksbetriebe ausgelegt. Danach können Handwerksbetriebe zusätzlich auch einzelhändlerisch tätig sein, wenn die Handwerks- bzw. Werkstatttätigkeit überwiegt und den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit darstellt. Überwiegt dagegen der Vertrieb, ist dieser zwar zu schließen, der Werkstatttätigkeit darf aber auch in diesem Fall vollumfänglich nachgekommen werden. Als Regelbeispiele sind unter anderem Schreinereien mit Küchenstudio und Sanitärbetriebe mit Verkaufsausstellung umfasst.“
Die FAQ-Seite finden Sie hier: FAQ Corona-Verordnung: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de) (Seite wird laufend aktualisiert)
Momentan ist also davon auszugehen, dass sich für das Handwerk im Vergleich zum letzten Lockdown nichts ändert. Leider findet nicht jede Frage zum jetzigen Zeitpunkt eine belastbare Antwort. Es ist ziemlich sicher, dass die Behörden über die aktuellen Grenzfälle entscheiden wird. Behalten Sie daher die oben und unten genannten Homepages im Blick.
Handwerksspezifische Fragen finden Sie auf der Homepage der Handwerkskammer beantwortet, auch diese wird laufend aktualisiert und mit Ergebnissen von Rückmeldungen aus Ministerien gespeist – Corona-Pandemie: Häufig gestellte Fragen – Handwerkskammer Region Stuttgart (hwk-stuttgart.de)